Gesetze / Mautsystemgesetz

MautSysG

§ 37 Zentrale Anlaufstelle

Stand: 03.12.2025

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/37#abs-1 (1) Wenn mindestens zwei elektronische Mautsysteme in Deutschland betrieben werden, benennt das Bundesministerium für Verkehr eine zentrale Anlaufstelle für Anbieter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/37#abs-2 (2) Die zentrale Anlaufstelle hat die Aufgabe, auf Antrag eines Anbieters in nicht personenbezogener Form Kontakte zwischen dem Anbieter und der für die Erhebung einer Maut zuständigen Behörde des Bundes oder Landes zu erleichtern und zu koordinieren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/37#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Verkehr gibt die Benennung der zentralen Anlaufstelle und ihre Kontaktdaten unverzüglich nach der Benennung im Bundesanzeiger bekannt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/37#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Verkehr stellt interessierten Anbietern auf Anfrage die Kontaktdaten der zentralen Anlaufstelle zur Verfügung.

§ 36